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Verantwortungsvolle Aufgaben

Unsere ehrenamtlichen Funktionärinnen und Funktionäre sind im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder mit komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Dank der Naturfreunde-Haftpflichtversicherung sind sie im Fall des Falles umfassend geschützt.

Text: Redaktion, Fotos: Michael Domian, Franz Wilfinger

 

Naturfreunde-Ortsgruppen organisieren eine Vielzahl von Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen. Darüber hinaus stellen sie als Erhalter und Betreuer von Wanderwegen und Schutzhütten eine bedeutsame alpine Infrastruktur zur Verfügung. Bei ihren vielfältigen Aufgabengebieten haben die verantwortlichen Funktionärinnen und Funktionäre eine Reihe rechtlicher Vorgaben zu beachten.

 

Wegeerhaltung

Grundsätzlich gilt: Die die/den Wegehalter*in treffende Pflicht zur Sicherung des Weges bedeutet nicht die Verpflichtung, die Wanderin/den Wanderer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen. Eine solche Forderung würde der/dem Wegehalter*in unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden. Ob den Wegehalterpflichten Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Zu beachten ist, dass Werbung haftungserhöhend wirkt. Wird ein Weg in qualifizierter Weise beworben (z. B. als „Familienwanderweg“ oder „Themenweg“), werden dadurch berechtigte Erwartungen der Wegebenützer*innen erweckt. Dies kann zur Anwendung eines strengeren Maßstabes für die/den Wegehalter*in führen. Wer als Halter*in eines Weges auftritt und im Zusammenhang damit Verantwortung trägt, kann grundsätzlich auch mit strafrechtlicher Verfolgung konfrontiert werden. Dies allerdings nur, wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt, etwa weil die verantwortlichen Personen die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

 

Geführte Wander- und Bergtouren

Bei jeder alpinen Führungstätigkeit gilt: Je größer die Unterschiede im alpinistischen Leistungsvermögen und Erfahrungsstand, desto intensiver ist die schwächere Person auf das Können der kompetenteren Partnerin/des kompetenteren Partners zur möglichst gefahrlosen und sicheren Bewältigung der Tour angewiesen. Das gilt auch für Touren mit einer/einem ehrenamtlichen Führer*in der Ortsgruppe. Ehrenamtliche (Vereins-)Bergführer*innen sind Bergführer*innen, die ihre Tätigkeit nicht beruflich ausüben und für ihren Einsatz kein Entgelt oder nur einen (unbedeutenden) Kostenersatz erhalten. Jede/jeder Bergführer*in muss diese Tätigkeit jedenfalls persönlich ausüben und darf die geführte Gruppe – auch ohne eine Notsituation – nicht eigenmächtig verlassen. Nicht jedes Ausrutschen oder Verknöcheln, was jederzeit und überall passieren kann, muss vermieden werden, wohl aber ein Unfall wegen einer alpinen Gefahr, zum Beispiel ein Absturz im Bereich einer gefährlichen Stelle aufgrund mangelnder Bergerfahrenheit. Der fachliche Sorgfaltsmaßstab ist bei ehrenamtlichen Führungen aber geringer als bei Profiführungen.

 

Hütten

Wie in jedem Unternehmen sind auch beim Betrieb einer Schutzhütte bzw. eines alpinen Hauses zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen eine Fülle von unterschiedlichen Rechtsvorschriften und behördliche Auflagen zu beachten. Zu den grundlegenden Pflichten der Hüttenbetreiberin/des Hüttenbetreibers gehört es, die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen hüttenbesitzender Ortsgruppe und der/dem Pächter*in werden in Form eines Pachtvertrages festgelegt. Dieser sollte neben typischen bestandsvertraglichen Inhalten wie Pachtdauer, Pachtzins, Zahlungsweise usw. auch die Zuständigkeit für räumliche Veränderungen, für das Hüttenumfeld oder etwa auch für die Öffentlichkeitsarbeit enthalten. Häufig entstehen Streitigkeiten wegen Unklarheiten, deshalb sollte der Pachtvertrag möglichst detailliert ausgeführt werden.

 

Umfassender Versicherungsschutz

Um ihre Funktionärinnen und Funktionäre vor etwaigen Haftpflichtansprüchen bestmöglichen zu schützen, bieten die Naturfreunde ein umfassendes Versicherungspaket, das neben einer Freizeit-Unfallversicherung auch eine Haftpflichtversicherung inkludiert. Die Haftpflichtversicherung versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden an Dritte auf die/den Verursacher*in zukommen kann. Hierzu zählen auch Aktivitäten von Ortsgruppen, die Liegenschaften, Gebäude, Wege, Gipfelkreuze und andere Einrichtungen haben bzw. betreiben oder Veranstaltungen durchführen. Keine Versicherungsdeckung besteht lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensherbeiführung.

Leitfaden für Ortsgruppen der Naturfreunde Österreich
Der „Leitfaden für Ortsgruppen“ ist ein praktisches Nachschlagwerk für alle, die Antworten auf wichtige Fragen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Ortsgruppen erhalten möchten. Er stellt auch eine hervorragende Möglichkeit dar, Wissen aufzufrischen; für neue ehrenamtliche Mitarbeiter*innen ist er eine wertvolle Einstiegslektüre. Der Leitfaden ist übers Intranet der Naturfreunde Österreich als PDF downloadbar: Intranet > Vereinsintern > Gut zu wissen > OG-Leitfaden.
Weitere Informationen
Bei der Erhaltung sowie Betreuung von Wanderwegen und beim Betreiben von Schutzhütten gilt es, auf eine Reihe rechtlicher Vorgaben zu achten.
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